Studienablauf Teil I

Der erste Studienteil der NETZ-Studie besteht aus einem Online-Fragebogen. Wenn Sie eine der zufällig ausgewählten Personen sind, haben Sie ein Einladungsschreiben zur Teilnahme an der NETZ-Studie erhalten.

Warum sollten Sie an Teil I teilnehmen?

Der Fragebogen dient unter anderem dazu, die TeilnehmerInnen für den zweiten Teil der NETZ-Studie zu selektieren. Im zweiten Teil der NETZ-Studie erhält ein Teil der TeilnehmerInnen ein neuartiges Angebot zur Darmkrebsvorsorge. Dies beinhaltet unter anderem eine telefonische Beratung als auch neuartige Untersuchungsformen, die bislang nicht kostenlos im deutschen Gesundheitssystem zur Verfügung stehen. Im Rahmen der Studie fallen für Sie keinerlei Untersuchungskosten an.

Ablauf des Fragebogens

Zum Start des Fragebogens müssen Sie den Zugangscode eingeben, welcher auf Ihrem Einladungsschreiben hinterlegt ist. Nach Bestätigung der Einverständnis zur Teilnahme an der NETZ-Studie beginnt der eigentliche Fragebogen. Nachdem Sie den Fragebogen ausgefüllt haben, erhalten Sie im direkten Anschluss eine Rückmeldung, ob Sie für den zweiten Teil der NETZ-Studie in Frage kommen. Hier können Sie dann gleich Ihr Einverständnis zur Teilnahme geben.

Inhalte des Fragebogens

Die Inhalte des Fragebogens beziehen sich auf Lebensgewohnheiten (z.B. Ernährung, körperliche Aktivitäten), bekannte Begleiterkrankungen, vorherige Untersuchungen in der Darmkrebsvorsorge, Darmkrebserkrankungen bei Verwandten, und soziodemografische Angaben (z.B. Familienstand, Schulabschluss).

Warum wurden Sie angeschrieben?

Zu Beginn der Studie wurden aus den Einwohnermeldeämtern mehrerer Gemeinden im Großraum Stuttgart eine Zufallsstichprobe von ca. 160.000 Frauen (55-69 Jahre alt) und Männern (50-69 Jahre alt) gezogen, welche sich im Darmkrebs-Screening Alter befinden.

Als Forschungseinrichtung und Stiftung des öffentlichen Rechts ist unsere Forschung grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Aus diesem Grund sind wir befugt nach Einverständnis der Gemeinden, in der Regel durch den Oberbürgermeister, eine Gruppenauskunft aus dem Einwohnermeldeamt zu erhalten (§46 Bundesmeldegesetz).